Gesetz ist Gesetz

Ich rauche. Nie vor dem Frühstück, selten vor dem Mittagessen, fast immer nach Einbruch der Dunkelheit. An manchen Tagen mehr, an anderen gar nicht. Sicher ist das ungesund. Zuweilen sind es kubanische Zigarren, die ich mir aber nicht immer leisten mag. Meistens drehe ich mir Zigaretten aus meinem Lieblingstabak. Filter mag ich gar nicht, denn die riechen immer so komisch.

Weil mein bevorzugter Tabak nicht jederzeit am Automaten an der Ecke feilgeboten wird, kaufe ich ihn lieber gleich im Zehnerpack. Das reicht dann mal einen, manchmal auch zwei Monate. Nett fand ich, daß die Händler mir immer gleich gratis ein Feuerzeug dazugegeben haben. Ich habe die immer bei Gelegenheit verschenkt, weil ich ja schon seit Jahrzehnten mein amerikanisches Benzinfeuerzeug verwende und so ja eigentlich kein anderes brauche.

Bei meinem heutigen Tabak-Kauf sah ich anstelle des Feuerzeugs der Freundschaft einen feindseeligen Aushang, der besagt, daß ein neues Gesetz Tabakwarenhändlern untersagt, „Rabatte und Beigaben auf Tabakwaren“ zu gewähren.

Wieder ist der Regierung ein großer Wurf gelungen, den Bürger vor der Nikotinsucht zu schützen. Zu unserer eigenen Sicherheit, gibt es kein Gratis-Feuerzeug mehr. Endlich sind wir gerettet! Nie wieder werde ich Nikotin rauchen! Zukünftig werde ich nur noch Schreibwaren und Zeitschrifen einkaufen, die ich von der Steuer absetzen kann. Das ist auch viel gesünder als Rauchen. Das Beste: Der Schreibwarenhändler meines Vertrauens, kann mir jederzeit meine Treue als Kunde belohnen, indem er mir ein Einwegfeuerzeug zum Werbegeschenk macht.

Kommentare

2 Antworten zu „Gesetz ist Gesetz“

  1. Avatar von zenzizenzizenzic

    Wieso neues Gesetz? Das steht schon lange im Tabaksteuergesetz. Vielleicht hatte der Händler ja unlängst mal Ärger mit dem Zoll?

    TabStG § 24 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis

    (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tabstg_1993/__24.html

  2. Avatar von Fellow Passenger

    Vielen Dank für diesen Hinweis!

    Dann muß man den Sinnenswandel des Händlers wohl anders interpretieren. Ich vermute, ein Zoll-Beamter hat bei ihm eine Stange Zigaretten erworben und sich über die Farbe des Feuerzeuges geärgert.

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