Juristen haben eine lustige Sprache. Es führte zu weit, wollte man behaupten, die Lektüre eines Vertragstextes vermöge einem zu Verzückung gereichen. Überhaupt ist die Mehrzahl ihrer Werke zumindest unter lyrischen Gesichtspunkten eher entsetzlich. Vielleicht ist das der Grund, warum viele Auswüchse juristischen Literaturschaffens dem Leser aufgezwungen werden. Die Nutzungsbedingungen eines Computerprogramms sind üblicherweise bar jedes Unterhaltungswertes. Dennoch versucht beinahe jeder Hersteller eines solchen Produktes seine Kunden dazu zu bringen, zumindest zu behaupten das Kauderwelsch seines Hausjuristen gelesen zu haben. Wer dem Software-Hersteller sein Ja-Wort zu dessen Geschäftsbedingungen verweigert, kann das Programm gar nicht erst installieren. So kreuzt man eben an „Yes, I accept the Terms of …“ und denkt dabei, „See if I care“.
Bei anderen Gelegenheiten freue ich mich aber über hübsche Formulierungen wie etwa, „In der vorbezeichneten Angelegenheit“. Da fühle ich mich gleich ins vorletzte Jahrhundert versetzt und denke an zweispännige Landauer und Sherlock Holmes. „Angelegenheit“ ist ja auch ein sehr schöner Euphemismus für eine Auseinandersetzung. Wenn ich in einer Firma anrufe und jemand bestimmten sprechen möchte, fragt die Sekretärin gerne, „worum geht es denn?“ Daran ist freilich nichts auszusetzen. Das ist nichts gegen die geradezu feierliche Frage, „In welcher Angelegenheit?“, die ich gestellt bekomme, wenn ich einen Rechtsanwalt in seiner Kanzlei sprechen möchte.
Bestimmt nehmen Richter ihre Entscheidungen ernst. Aber gerade die staubtrockenen formulierten Erkenntnisse mit denen sie ein Urteil begründen haben oft einen vermutlich ungewollten aber hohen Unterhaltungswert. Wenn ein Gericht feststellt, daß „drei nicht vier“ ist, kann man sich über die selbst eher einfallslose Nassrasurindustrie erheitern.
Versöhnlich ist auch ein Urteil zum Gebrauch von Hupen. Aus Gründen die sich mir bisher nicht erschließen, pflegen Mann und Weib sich vorzugsweise an Samstagen zu vermählen. Es ist üblich, daß das Paar vom Ort der Trauung in einem blumenbekränzten Fahrzeug mit dem nicht minder motorisierten Aufgebot im Gefolge zum anschließenden Gelage reist, wobei möglichst der gesamte Rest der Menschheit mit Hilfe der Autohupe auf den frohen Anlass hingewiesen wird.
Während die Hochzeitsgesellschaft ein im Leben einmaliges Ereignis wähnt, stellt mancher Anwohner fest, daß eigentlich dauernd jemand heiratet. Vor allem Samstags. Ein besonders unduldsamer, vermutlich unverheirater Mensch fühlte sich belästigt, klagte vor Gericht und bekam Recht. Der Kläger war allgemeinem Fohsinn wohl eher abgeneigt. Die Urteilsbegründung war dafür erheiternd:
„Eine Ehe stellt keine unmittelbare Gefahr dar, vor der durch Hupen gewarnt werden muß.“
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